Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen gemachten Angaben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1984 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060960
Alte Dokumentnummer
N4198313709S