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§ 5

Fassungen
18.08.1983 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 417/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.08.198331.12.2002 BGBl. Nr. 417/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.08.1983BGBl. Nr. 417/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen gemachten Angaben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1984 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005549

Dokumentnummer

NOR12060960

Alte Dokumentnummer

N4198313709S