Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen, über die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen sowie die Verkehrs- und Transportleistungen in- und ausländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene durchzuführen. Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen, über die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen sowie die Verkehrs- und Transportleistungen in- und ausländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene durchzuführen.
Schlagworte
Straßenfahrzeug, Straßenverkehrsunternehmen, Verkehrsleistung
Dokumentnummer
NOR12060889
Alte Dokumentnummer
N4198312973P