Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10. Die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 betreffend den Werkverkehr und die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind im Stichprobenverfahren durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen zu führen, in die die zur Auskunft Verpflichteten Einsicht nehmen können. Paragraph 10, Die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, betreffend den Werkverkehr und die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, sind im Stichprobenverfahren durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen zu führen, in die die zur Auskunft Verpflichteten Einsicht nehmen können.
Dokumentnummer
NOR12060897
Alte Dokumentnummer
N4198312981P