Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 11. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:Paragraph 11, (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:
das Meldeformular für die Bestands- und Betriebsdaten;
die Meldeformulare über den Güterverkehr auf der Straße;
(2)Absatz 2,Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.Die Erhebungsformulare gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.
Schlagworte
Bestandsdaten, Formular
Dokumentnummer
NOR12060898
Alte Dokumentnummer
N4198312982P