Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1984 bis 16.06.1995 — BGBl. Nr. 290/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.198416.06.1995 BGBl. Nr. 290/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 290/1983

Außerkrafttretensdatum

16.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 12, Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe und vereinfachten Frachtdokumente (Paragraph 2,) nach Nummern geordnet, zu übersenden. Verdorbene oder aus anderen Gründen nicht mehr verwendbare Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

Schlagworte

Formular

Gesetzesnummer

10005551

Dokumentnummer

NOR12060899

Alte Dokumentnummer

N4198312983P