Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 14. Die Verkehrsstatistik erfaßt: Paragraph 14, Die Verkehrsstatistik erfaßt:
das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
die internationalen Unterscheidungszeichen;
die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Beladetag;
den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland (internationales Unterscheidungszeichen);
die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
das Eintritts- und das Austrittszollamt;
die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
die Warenbezeichnung, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
das Bruttogewicht der Sendung.
Schlagworte
Eintrittszollamt, Inlandsstrecke, Container
Dokumentnummer
NOR12060901
Alte Dokumentnummer
N4198312985P