Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 16. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:Paragraph 16, (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:
die statistischen Anmeldeformulare für Transporte im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr;
das vereinfachte Frachtdokument.
(2)Absatz 2,Die statistischen Anmeldeformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe und die vereinfachten Frachtdokumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.Die statistischen Anmeldeformulare gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe und die vereinfachten Frachtdokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.
Dokumentnummer
NOR12060903
Alte Dokumentnummer
N4198312987P