Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 2. Werden innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) verwendet werden. Paragraph 2, Werden innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12060914
Alte Dokumentnummer
N4198312998P