Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 21. Die Verkehrsstatistik erfaßt: Paragraph 21, Die Verkehrsstatistik erfaßt:
die beförderten Tonnen und Tonnenkilometer (nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehrs in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten), nach Entfernungsstufen sowie nach den Warengruppen der zehn Kapitel des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR), herausgegeben vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 1968, oder einer dieser Einteilung folgenden vergleichbaren internationalen Klassifizierung, sofern die Anzahl der Kapitel 15 nicht übersteigt;
die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehr nach der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte, unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverkehr;
die in Großcontainern und Wechselaufbauten beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie die Anzahl der beförderten Container- und Wechselaufbauten (beladen und leer) in der Verflechtung nach Belade- und Entladestaaten;
die Güterwagenbeladung (Wagenstellung) nach Wagenarten (gedeckte, offene, sonstige).
Schlagworte
Beladeregion, Inlandsverkehr, Einfuhrverkehr, Ausfuhrverkehr,
Beladestaat
Dokumentnummer
NOR12060908
Alte Dokumentnummer
N4198312992P