Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 25. Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem Unternehmer und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen. Paragraph 25, Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem Unternehmer und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12060912
Alte Dokumentnummer
N4198312996P