Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6. Die Verkehrsstatistik erfaßt: Paragraph 6, Die Verkehrsstatistik erfaßt:
das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
den Beladeort (Postleitzahl) und -tag;
den Entladeort (Postleitzahl);
die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird;
die Stände der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser;
die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
das Bruttogewicht der Sendung.
Schlagworte
Beladetag, Container
Dokumentnummer
NOR12060893
Alte Dokumentnummer
N4198312977P