Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 7. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer, welche Güterbeförderungen auf der Straße durchführen, die Lenker inländischer, der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich des § 4 Z 1 der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die Erhalter von Privatstraßen. Paragraph 7, Auskunftspflichtig sind die Unternehmer, welche Güterbeförderungen auf der Straße durchführen, die Lenker inländischer, der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich des Paragraph 4, Ziffer eins, der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die Erhalter von Privatstraßen.
Dokumentnummer
NOR12060894
Alte Dokumentnummer
N4198312978P