Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 9. Es sind durchzuführen: Paragraph 9, Es sind durchzuführen:
die Erhebungen gemäß §§ 4 und 5 (Bestands- und Betriebsstatistik) alle fünf Jahre, beginnend mit dem Jahr 1984. Die nächste Erhebung erfolgt im Jahr 1988. Die weiteren Erhebungen sind in Abständen von jeweils fünf Jahren durchzuführen;die Erhebungen gemäß Paragraphen 4 und 5 (Bestands- und Betriebsstatistik) alle fünf Jahre, beginnend mit dem Jahr 1984. Die nächste Erhebung erfolgt im Jahr 1988. Die weiteren Erhebungen sind in Abständen von jeweils fünf Jahren durchzuführen;
die Erhebungen gemäß § 6 (Verkehrsstatistik) für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes) sowie Beförderungen im Werkverkehr innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie vom Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung) oder wenn die Fahrt über diesen Umkreis hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt), in den in Z 1 festgelegten Erhebungsjahren;die Erhebungen gemäß Paragraph 6, (Verkehrsstatistik) für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güternahverkehr (Paragraph 3, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes) sowie Beförderungen im Werkverkehr innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie vom Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung) oder wenn die Fahrt über diesen Umkreis hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt), in den in Ziffer eins, festgelegten Erhebungsjahren;
die Erhebungen gemäß § 6 für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5, 1. Satz des Güterbeförderungsgesetzes) sowie für Beförderungen im Werkverkehr, die nicht in den in Z 2 für den Werkverkehr genannten Bereich fallen, laufend.die Erhebungen gemäß Paragraph 6, für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, eins, Satz des Güterbeförderungsgesetzes) sowie für Beförderungen im Werkverkehr, die nicht in den in Ziffer 2, für den Werkverkehr genannten Bereich fallen, laufend.
Schlagworte
Bestandsstatistik, Beladestelle
Dokumentnummer
NOR12060896
Alte Dokumentnummer
N4198312980P