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§ 4

Fassungen
12.03.1983 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 150/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.03.198331.12.2002 BGBl. Nr. 150/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.03.1983BGBl. Nr. 150/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 4,

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

  1. Litera a
    im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten bei Weizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 105 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 260 S;
  2. Litera b
    im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 110 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 270 S;
  3. Litera c
    im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 115 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 280 S.

Schlagworte

Rodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005554

Dokumentnummer

NOR12060985

Alte Dokumentnummer

N4198314134S