Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 142/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 142/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

3. ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Haupt- und Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      Straßenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Anschlußbahnen
    gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60.
  2. Absatz 2,Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      periodisch die nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      diese Erhebungen auszuwerten;
    3. Ziffer 3
      die Auswertungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten Entfernungen und die Relationen im Güterverkehr sowie im Hinblick auf die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise und die Personen-, Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung zu stellen;
    4. Ziffer 4
      die aus Auswertungen nach Ziffer 3, gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß Paragraph 24, des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.

Schlagworte

Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013

Gesetzesnummer

10005555

Dokumentnummer

NOR12060995

Alte Dokumentnummer

N4198314145S