Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1983Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
3. ABSCHNITT
Eisenbahnverkehr
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60.
(2)Absatz 2,Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
periodisch die nach § 2 Z 1 bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;periodisch die nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;
diese Erhebungen auszuwerten;
die Auswertungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten Entfernungen und die Relationen im Güterverkehr sowie im Hinblick auf die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise und die Personen-, Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung zu stellen;
die aus Auswertungen nach Z 3 gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des § 4 benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.die aus Auswertungen nach Ziffer 3, gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß § 24 des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß Paragraph 24, des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.
Schlagworte
Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Dokumentnummer
NOR12060995
Alte Dokumentnummer
N4198314145S