Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1983Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die laufenden Auswertungen durch das Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.
(2)Absatz 2,Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10 Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.
Anmerkung
Zum Bundesstatistikgesetz 1965: BGBl. Nr. 91/1965.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Dokumentnummer
NOR12060989
alte Dokumentnummer
N4198314139S