Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Veränderung von Beurkundungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Werden Eintragungen vor ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.Werden Eintragungen vor ihrem Abschluß (Paragraph 12, Absatz 2,) durch Zusätze und Streichungen verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061018
Alte Dokumentnummer
N4198314219S