Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Personen ungeklärter Herkunft
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 51 abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hatDer Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 51, abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat
den Familiennamen und den Vornamen;
den Tag und den Ort der Geburt;
(3)Absatz 3,In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061032
Alte Dokumentnummer
N4198314226S