Rechtstracker.at

§ 20 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.10.2013 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198431.10.2013 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Personen ungeklärter Herkunft

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 51, abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den Vornamen;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort der Geburt;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht.
  3. Absatz 3,In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061032

Alte Dokumentnummer

N4198314226S