Rechtstracker.at

§ 33 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.10.2013 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.198431.10.2013 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Geburtsurkunde

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Geburtsurkunde hat die in Paragraph 19, vorgesehenen Angaben mit Ausnahme jener über den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern zu enthalten.
  2. Absatz 2,Als Familienname des Kindes ist dessen Geschlechtsname anzuführen.
  3. Absatz 3,Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach Paragraph 182, Absatz 2, ABGB aufrechtgeblieben sind.
  4. Absatz 4,Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Paragraph 19, Ziffer eins bis 3 enthält.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061057

Alte Dokumentnummer

N4198314239S