Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Geburtsurkunde
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Geburtsurkunde hat die in § 19 vorgesehenen Angaben mit Ausnahme jener über den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern zu enthalten.Die Geburtsurkunde hat die in Paragraph 19, vorgesehenen Angaben mit Ausnahme jener über den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern zu enthalten.
(2)Absatz 2,Als Familienname des Kindes ist dessen Geschlechtsname anzuführen.
(3)Absatz 3,Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2 ABGB aufrechtgeblieben sind.Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach Paragraph 182, Absatz 2, ABGB aufrechtgeblieben sind.
(4)Absatz 4,Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 19 Z 1 bis 3 enthält.Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach Paragraph 19, Ziffer eins bis 3 enthält.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061057
Alte Dokumentnummer
N4198314239S