Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Urkunden über Todesfälle
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu enthalten.Die Sterbeurkunde hat die in Paragraph 28, Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR40068062