Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Abschriften
§ 36.Paragraph 36,
Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen. Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946,, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061063
Alte Dokumentnummer
N4198314242S