Rechtstracker.at

§ 40 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.10.2013 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.198431.10.2013 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Ausstellung von Urkunden

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Verwahrer der Altmatriken (Paragraph 39,) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
  3. Absatz 3,Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Schlagworte

Abgabe, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061071

Alte Dokumentnummer

N4198314246S