Rechtstracker.at

§ 41 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.10.2013 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.198431.10.2013 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Anwendung der allgemeinen Vorschriften

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese, auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Personenstandsfall ist auch dann von der Personenstandsbehörde nach Paragraph 6, Absatz 2, einzutragen, wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen war.
  3. Absatz 3,Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu verändern (Paragraph 8, Absatz 3,), wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus Paragraph 37, ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.
  5. Absatz 5,Vermerke (Paragraph 13, Absatz 2,) sind, soweit in den Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen ist, an dieser Stelle einzutragen.
  6. Absatz 6,Werden die im Absatz eins, angeführten Aufgaben von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die Altmatriken geführt werden,
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Eintragung von Vermerken (Paragraph 13, Absatz 2,) auf Grund von Entscheidungen ausländischer Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Begehren, über die bei Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde ein Bescheid zu erlassen wäre.
  7. Absatz 7,Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde (vom Österreichischen Staatsarchiv) fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).
  8. Absatz 8,Gegen Bescheide, die das Österreichische Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061073

Alte Dokumentnummer

N4198314247S