Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47aParagraph 47 a
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz eins,Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.
(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen
die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
(3)Absatz 3,Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40154169