Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(1a)Absatz eins a,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2)Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen zu beglaubigen.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und Absatz eins a, angeführten Erklärungen zu beglaubigen.
(3)Absatz 3,In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen bleiben unberührt.In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Absatz eins a, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Scheidung, Voranstellung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113211