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§ 60 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.10.2013 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.198431.10.2013 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Standesamtsverbände

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 59, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      die verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. Ziffer 3
      den Sitz des Standesamtsverbandes.
  3. Absatz 3,Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
  4. Absatz 4,Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
  5. Absatz 5,Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung der bis zum Inkrafttreten der Verordnung von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061101

Alte Dokumentnummer

N4198314266S