Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Standesamtsverbände
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 59 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 59, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
(2)Absatz 2,Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen
die verbandsangehörigen Gemeinden;
die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
den Sitz des Standesamtsverbandes.
(3)Absatz 3,Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
(4)Absatz 4,Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
(5)Absatz 5,Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung der bis zum Inkrafttreten der Verordnung von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061101
Alte Dokumentnummer
N4198314266S