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§ 61 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.01.198431.12.1986 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1987

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Organe

Paragraph 61, (1) Die Organe des Standesamtsverbandes sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende Organ und der Verbandsausschuß.

  1. Absatz 2,Obmann des Standesamtsverbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Standesamtsverbandes das vom Verbandsausschuß dazu gewählte Mitglied. Dem Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.
  2. Absatz 3,Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den in der Gemeinde geltenden Vorschriften. Dem Verbandsausschuß obliegt
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes (Absatz 2, zweiter Satz).

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061102

Alte Dokumentnummer

N4198314267S