Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Organe
§ 61. (1) Die Organe des Standesamtsverbandes sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende Organ und der Verbandsausschuß.Paragraph 61, (1) Die Organe des Standesamtsverbandes sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende Organ und der Verbandsausschuß.
(2)Absatz 2,Obmann des Standesamtsverbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Standesamtsverbandes das vom Verbandsausschuß dazu gewählte Mitglied. Dem Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.
(3)Absatz 3,Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den in der Gemeinde geltenden Vorschriften. Dem Verbandsausschuß obliegt
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes (Abs. 2 zweiter Satz).die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes (Absatz 2, zweiter Satz).
Dokumentnummer
NOR12061102
Alte Dokumentnummer
N4198314267S