Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die §§ 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den im § 68 Abs. 1 angeführten Personenstandsbüchern anzuwenden.Die Paragraphen 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den im Paragraph 68, Absatz eins, angeführten Personenstandsbüchern anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in der Durchführungsverordnung (§ 58) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken notwendigen Angaben, ist sie durch einen Vermerk (§ 13 Abs. 2) zu ergänzen, soweit dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in der Durchführungsverordnung (Paragraph 58,) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken notwendigen Angaben, ist sie durch einen Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) zu ergänzen, soweit dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.
(3)Absatz 3,Für die Ausstellung von Abschriften ist, soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung erfolgt, Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Für die Ausstellung von Abschriften ist, soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung erfolgt, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061110
Alte Dokumentnummer
N4198314275S