Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72aParagraph 72 a
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 72a. (1) Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk (§§ 13 Abs. 2, 25 PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des § 93 Abs. 3 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. Dies ist in der Heiratsurkunde an der für Vermerke vorgesehenen Stelle anzuführen.Paragraph 72 a, (1) Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk (Paragraphen 13, Absatz 2, 25, PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des Paragraph 93, Absatz 3, ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. Dies ist in der Heiratsurkunde an der für Vermerke vorgesehenen Stelle anzuführen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.Absatz eins, gilt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 93 Abs. 2 ABGB entsprechend.Die Absatz eins und 2 gelten für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB entsprechend.
(4)Absatz 4,Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Der Abs. 1 gilt für diese Wiederannahme des früheren Familiennamens entsprechend.Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Der Absatz eins, gilt für diese Wiederannahme des früheren Familiennamens entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12065075
Alte Dokumentnummer
N4199545069J