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§ 72a PStG

Fassungen
01.05.1995 bis 30.04.2007 — BGBl. Nr. 25/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 72a01.05.199530.04.2007 BGBl. Nr. 25/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 25/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 72 a, (1) Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk (Paragraphen 13, Absatz 2, 25, PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des Paragraph 93, Absatz 3, ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. Dies ist in der Heiratsurkunde an der für Vermerke vorgesehenen Stelle anzuführen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB entsprechend.
  3. Absatz 4,Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Der Absatz eins, gilt für diese Wiederannahme des früheren Familiennamens entsprechend.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12065075

Alte Dokumentnummer

N4199545069J