Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74aParagraph 74 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 74a.Paragraph 74 a,
Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und die sich noch bei der Personenstandsbehörde befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 4 letzter Satz bei der Personenstandsbehörde verbleiben können. Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und die sich noch bei der Personenstandsbehörde befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie nicht nach Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz bei der Personenstandsbehörde verbleiben können.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12063272
Alte Dokumentnummer
N4199115932J