Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenübergang an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt an jenem Tage in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsstaaten frühestens zum 1. Juli 1984 schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden, wobei das Abkommen am dreißigsten Tage nach Erhalt der Kündigung außer Kraft tritt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 27. Juni 1983 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR12061090
Alte Dokumentnummer
N4198314256L