Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Personenkreis

Paragraph eins, (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach Paragraph 28, Absatz eins, oder Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 leisten.

(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen für jeden Vertretungsbereich (Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen:

  1. Ziffer eins
    Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst - Wehrmänner und Chargen'';
  2. Ziffer 2
    Wehrmänner und Chargen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Wehrmänner und Chargen'';
  3. Ziffer 3
    Unteroffiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Unteroffiziere'';
  4. Ziffer 4
    Offiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Offiziere''.

(3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Absatz 2, genannten Wählergruppen wahlberechtigt und wählbar.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061119

Alte Dokumentnummer

N41983174800