Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Personenkreis
§ 1. (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 leisten. Paragraph eins, (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach Paragraph 28, Absatz eins, oder Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 leisten.
(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen für jeden Vertretungsbereich (§ 47 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen: (2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen für jeden Vertretungsbereich (Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen:
Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst - Wehrmänner und Chargen'';
Wehrmänner und Chargen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Wehrmänner und Chargen'';
Unteroffiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Unteroffiziere'';
Offiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Offiziere''.
(3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Abs. 2 genannten Wählergruppen wahlberechtigt und wählbar. (3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Absatz 2, genannten Wählergruppen wahlberechtigt und wählbar.