Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Eintritt des Ersatzmannes
§ 10. Lehnt der Soldatenvertreter die Wahl ab, erlischt seine Funktion aus anderen Gründen als der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder ist er an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so tritt an seine Stelle - im Falle der Verhinderung des Soldatenvertreters nur für die Dauer der Verhinderung - der erste Ersatzmann als Soldatenvertreter. Dies gilt sinngemäß für die weiteren Ersatzmänner. Paragraph 10, Lehnt der Soldatenvertreter die Wahl ab, erlischt seine Funktion aus anderen Gründen als der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder ist er an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so tritt an seine Stelle - im Falle der Verhinderung des Soldatenvertreters nur für die Dauer der Verhinderung - der erste Ersatzmann als Soldatenvertreter. Dies gilt sinngemäß für die weiteren Ersatzmänner.
Dokumentnummer
NOR12061128
Alte Dokumentnummer
N41983174890