Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Wahlstelle
§ 2. (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Paragraph 2, (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle.
(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist jedoch nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
Dokumentnummer
NOR12061120
Alte Dokumentnummer
N41983174810