Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Wahlstelle

Paragraph 2, (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle.

(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist jedoch nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061120

Alte Dokumentnummer

N41983174810