Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Wahlzeit, Stichtag und Wahlort

Paragraph 3, (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), haben - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - ihren Soldatenvertreter und die Ersatzmänner innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.

(2) Der Tag der Wahl ist bei allen Wählergruppen vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der achte Tag vor dem Wahltag gilt als Stichtag. Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.

(3) Der Kommandant der Wahlstelle hat den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal zu bestimmen. Die Dauer der Stimmabgabe und der Wahlort sind so festzusetzen und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

(4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist, festzustellen, ob gemäß Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden kann.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061121

Alte Dokumentnummer

N41983174820