Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Wahlzeit, Stichtag und Wahlort
§ 3. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten (§ 1 Abs. 2 Z 1), haben - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - ihren Soldatenvertreter und die Ersatzmänner innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen. Paragraph 3, (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), haben - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - ihren Soldatenvertreter und die Ersatzmänner innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.
(2) Der Tag der Wahl ist bei allen Wählergruppen vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der achte Tag vor dem Wahltag gilt als Stichtag. Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
(3) Der Kommandant der Wahlstelle hat den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal zu bestimmen. Die Dauer der Stimmabgabe und der Wahlort sind so festzusetzen und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
(4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist, festzustellen, ob gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden kann. (4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist, festzustellen, ob gemäß Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden kann.