Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Wahlausschuß und Wählerliste

Paragraph 4, (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der Wahlausschuß hat aus den zwei ältesten Wahlberechtigten einer Wählergruppe sowie aus einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten dieser Wählergruppe zu bestehen. Ihre Namen sind im Vertretungsbereich des Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren.

(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.

(3) Dem Wahlausschuß obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erstattung des Wahlvorschlages,
  2. Ziffer 2
    die Leitung des Wahlvorganges,
  3. Ziffer 3
    die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung,
  5. Ziffer 5
    die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses, der Stimmzettel und der Niederschriften nach beendigter Wahl an den Kommandanten der Wahlstelle.

(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dessen Teilnahme verlangt.

(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einer Wählergruppe, die am Stichtag wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen einzutragen. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl bei der Wahlstelle (Nebenwahlstelle) aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste seiner Wählergruppe einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061122

Alte Dokumentnummer

N41983174830