Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Wahlvorschlag und Wahlwerbung

Paragraph 5, (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß in einem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag hat die Namen von mindestens vier Kandidaten zu umfassen. Wurden keine oder weniger als vier Kandidaten namhaft gemacht, so hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu erstellen bzw. entsprechend zu ergänzen. Hiebei ist dem Kommandanten der Wahlstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Wahlvorschlag ist zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.

(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken (Paragraph 46, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978). Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061123

Alte Dokumentnummer

N41983174840