Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Wahlvorgang

Paragraph 6, (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Er hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.

(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und einen Briefumschlag zu übergeben.

(5) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die so einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel den Namen des von ihm zum Soldatenvertreter gewählten Soldaten einzutragen. Sodann hat der den Stimmzettel in den Briefumschlag zu geben. Der Briefumschlag ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist sodann in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimme geben wollte.

(7) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von ihm bestimmter Offizier hat während des Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein. Er hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.

(8) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Absatz 7, bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Absatz 7, bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

(9) Sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061124

Alte Dokumentnummer

N41983174850