Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Stimmenzählung
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die in der Wahlurne befindlichen Briefumschläge zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Paragraph 7, (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die in der Wahlurne befindlichen Briefumschläge zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
die Zahl der abgegebenen Briefumschläge,
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Ziffer eins und 2 nicht übereinstimmen,
festzustellen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle bzw. des von diesem nach § 6 Abs. 7 bestimmten Offiziers die Briefumschläge zu öffnen und die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen. (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle bzw. des von diesem nach Paragraph 6, Absatz 7, bestimmten Offiziers die Briefumschläge zu öffnen und die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
er nicht gültig ausgefüllt ist (§ 6 Abs. 6),er nicht gültig ausgefüllt ist (Paragraph 6, Absatz 6,),
er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimme geben wollte.
Enthält der Stimmzettel neben dem Namen eines wählbaren Soldaten noch Namen von Soldaten, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, so bleibt der Stimmzettel hinsichtlich des wählbaren Soldaten gültig.
(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehrere Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig.
(5) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Bezeichnung des gewählten Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. (6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Bezeichnung des gewählten Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
(7) Der Wahlausschuß hat
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
die Summe der ungültigen Stimmzettel und
die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dieser Soldat ist zum Soldatenvertreter gewählt. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der die nächstniedrige Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl der weiteren Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(9) Wurden der Soldatenvertreter und die erforderlichen Ersatzmänner durch den Wahlvorgang nicht ermittelt, so sind diese in der erforderlichen Zahl aus dem Wahlvorschlag durch Los zu bestimmen. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(10) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle, der von ihm nach § 6 Abs. 7 bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen verlangen. Daraufhin hat der Wahlausschuß diese Überprüfung durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen. (10) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle, der von ihm nach Paragraph 6, Absatz 7, bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen verlangen. Daraufhin hat der Wahlausschuß diese Überprüfung durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
(11) Nach durchgeführter Wahl hat der Kommandant der Wahlstelle die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen. Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen Überprüfung sowie das Ergebnis der Befragung über die Annahme der Wahl sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(12) Der Kommandant der Wahlstelle hat das Ergebnis der Wahl im Vertretungsbereich des Soldatenvertreters zu verlautbaren.