Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1984 bis 14.02.1989 — BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198414.02.1989 BGBl. Nr. 622/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 622/1983

Außerkrafttretensdatum

14.02.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,

Text

Prüfung der Wahlakten, Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 8, (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären. In diesem Falle ist unverzüglich eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

Gesetzesnummer

10005559

Dokumentnummer

NOR12061126

Alte Dokumentnummer

N41983174870