Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Prüfung der Wahlakten, Wiederholung des Wahlverfahrens
§ 8. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorzulegen. Paragraph 8, (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären. In diesem Falle ist unverzüglich eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12061126
Alte Dokumentnummer
N41983174870