Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 89/1989Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,
Text
Abberufung des Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes
§ 9. Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes (§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) ist diese Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben. Paragraph 9, Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes (Paragraph 47, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978) ist diese Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.
Dokumentnummer
NOR12061127
Alte Dokumentnummer
N41983174880