Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Einhebung vorläufiger Sicherheitenrömisch fünf über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/1999Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 2. Das Organ hat das Formular mittels Durchschrift dreifach auszufertigen, zu unterschreiben und zu datieren. Die Urschrift ist demjenigen, der eine vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind, zu übergeben; eine Durchschrift ist der Behörde vorzulegen. Den eingehobenen Geldbetrag oder die beschlagnahmte Sache hat das Organ an die Behörde abzuführen. Paragraph 2, Das Organ hat das Formular mittels Durchschrift dreifach auszufertigen, zu unterschreiben und zu datieren. Die Urschrift ist demjenigen, der eine vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind, zu übergeben; eine Durchschrift ist der Behörde vorzulegen. Den eingehobenen Geldbetrag oder die beschlagnahmte Sache hat das Organ an die Behörde abzuführen.
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Beschlagnahme, Bestätigung,
Exekutivorgan
Dokumentnummer
NOR12061131
Alte Dokumentnummer
N41983174930