Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Einhebung vorläufiger Sicherheitenrömisch fünf über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/1999Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
jetzt Formular 17 der VerwaltungsformularV 1985
Text
§ 4. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung des Formulares 28 der Verwaltungsformularverordnung ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt. Paragraph 4, Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung des Formulares 28 der Verwaltungsformularverordnung ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.
Schlagworte
Aufbewahrung, Bestätigung
Dokumentnummer
NOR12061133
Alte Dokumentnummer
N41983174950