Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1984Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
auf österreichischem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen Abfertigungsraum (einschließlich der Ein- und Ausgänge), die sanitären Anlagen und den Durchsuchungsraum;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, im Westteil des Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;
auf deutschem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Verkehrsflächen mit den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze bis zur Einmündung in die Kreisstraße BGL 4 einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061186
Alte Dokumentnummer
N4198414258L