Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.07.1984 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 306/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.07.198431.12.2002 BGBl. Nr. 306/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.07.1984BGBl. Nr. 306/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken, ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die gesamte im Jahre 1984 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1984.
  4. Absatz 4,Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005567

Dokumentnummer

NOR12061165

Alte Dokumentnummer

N4198413742S