Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.07.1984 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 306/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.07.198431.12.2002 BGBl. Nr. 306/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.07.1984BGBl. Nr. 306/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen gemachten Angaben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1984 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005567

Dokumentnummer

NOR12061168

Alte Dokumentnummer

N4198413745S