Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
12.10.1984 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 385/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 912.10.198431.12.2002 BGBl. Nr. 385/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.10.1984BGBl. Nr. 385/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1-44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1985 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Formular

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061180

Alte Dokumentnummer

N4198413758S