Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2005Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2005,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der
diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen
Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des
einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren
Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer
solchen internationalen Organisation als Beamte angehören, dürfen
sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung sichtvermerksfrei auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz (1) angeführten
Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige sichtvermerksfrei auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Staates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber gültiger
Diplomaten- oder Dienstpässe sind.